Forum lebendige Jagdkultur e. V.
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter VR 3123 am 6. September 1996
Der aktuelle Mitgliedsbeitrag beziffert 120,00 €/Jahr entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.6.2023 (Burg Falkenstein)
_________________________________________________________
V o r b e m e r k u n g
Einem Aufruf des Mainzer Neurochirurgen Dr. Dr. h.c. Dieter Voth (Autorenpseudonym: Dieter Cord Voigt von Velthaim) folgend waren im April 1993 in Stromberg bei Bingen/Rhein Kunstschaffende aus verschiedenen Bereichen jagdthematischer Kunst versammelt. Der Initiator beabsichtigte mit der Versammlung, ein kommunikatives Netzwerk zwischen den im Lande verstreut tätigen Autoren und anderen Künstlern aufzubauen, die bis dahin miteinander fast keine Verbindung pflegten. Vor allem lag Prof. Voth die Pflege der jagdlichen Belletristik am Herzen.
Aus dieser Keimzelle entstand anlässlich des Jahrestreffens 1995 in Bacharach/Rhein der kollektiv geförderte Gedanke zur Gründung einer Organisation: Die Jagdbuchautoren Gert G. von Harling und Dr. G. Kühnle verfassten eine Gründungsresolution. Prof. Voth beauftrage Dr. Kühnle mit der Namensgebung für den Verein. Der frühere DJV-Justitiar, Dr. Hermann Prützel, übernahm die Ausarbeitung einer Satzung mit dem Ziel, einem gemeinnützigen jagdkulturellen Verein eine Verfassung zu geben, die der Gründungsidee entsprach. Alles was in dieser Welt jemals von bleibendem Erfolg gewesen ist war das Kind einer Idee. Im Detail substantiell wurde die Verfassung des Vereins von Prof. Voth, Dr. Hubert Suter und Dr. G. Kühnle auf der Grundlage eines liberalen, idealistischen, aufgeklärten Weltbildes erarbeitet (§ 4) und auf dem Fundament des bewährten, an unserer Leitkultur orientierten Jägerethos (§ 3) errichtet.
Dr. Günter R. Kühnle
in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2005 in Weimar bzw. in der Neufassung des § 9 gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Versammlung der Mitglieder am 23. Juni 2006 in Bodenheim bei Mainz sowie der Änderung des § 8 entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2009 in Walsrode. Die Ergänzungen und Veränderungen sind im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz VR 3123 vermerkt bzw. eingetragen; ferner in der neuen bzw. redigierten Fassung des Mitgliederbeschlusses vom 05.05.2024 in Riesenbeck
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen "Forum lebendige Jagdkultur" e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 55116 Mainz zu Nr. 90 VR 3123 eingetragen.
§ 2 Vereinssitz
Sitz des Vereins ist 55116 Mainz.
§ 3 Zweck des Vereins
ist
1. Die Pflege, Erhaltung, Förderung und Fortentwicklung der deutschen Jagdkultur, - bestehend aus Jagdethik und Jagdästhetik - wie sie sich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in allen ihren rechtlichen, organisatorischen, traditionellen (z. B. sinnvolles Brauchtum u. a. m.), moralischen und jagdethischen Erscheinungsformen herausgebildet hat. Wesentlich sind dabei ihre deutschen und europarechtlichen Grundlagen insbesondere im Tierschutz, der Biodiversität und der nachhaltigen Wildbewirtschaftung und in ihre dienende Funktion im Zusammenwirken mit den Nachhaltswirtschaften Forst und Landwirtschaft.
2. Erarbeitung und Herausgabe von Grundlagen und Stellungnahmen bei allen Problemkreisen, die die Jagdkultur, ihren Schutz und ihre Darstellung auch im politischen und gesellschaftlichen Raum betreffen und ferner Zusammenarbeit mit Verbänden (wie LJV und weiteren Institutionen).
3. Die Pflege, Förderung und Entwicklung schöpferischer Beiträge der Jagdkultur, vor allem der deutschsprachigen Jagdliteratur, insbesondere der Belletristik, der Kinder- und Jugendliteratur, der Jagd-, Wildtier- und Landschaftsmalerei, der künstlerischen Buchillustration und der Musik, soweit sie Beziehungen zur Jagd haben, ferner der Jagdgeschichte und der Ethik und Philosophie des Jagens.
4. Mindestens jährliche, ggfls. weitere, Zusammenkünfte zum Gedankenaustausch, zu Autorenlesungen, Ausstellungen, Konzerten und anderen jagdkulturellen Darbietungen.
§ 4 Innere Grundsätze
Die Arbeit des Vereins soll bestimmt werden von den Grundsätzen der geistigen Freiheit, der Liberalität, der Unabhängigkeit von Dritten, einer strengen Individualität bei Offenheit nach allen Seiten und einer Stil-, Meinungs- und Weltbildpluralität.
§ 5 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Mainz (s. Ortsangabe § 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist in § 3 ausgeführt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand unter Benennung von zwei Vereinsmitgliedern als Bürgen zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen nach vorheriger Unterrichtung der Vereinsmitglieder mit 14-tägiger Äußerungsfrist. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, etwa bestehende Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen: Die Einberufungsfrist beträgt 1 Monat. Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils vier Jahre einen Rechnungsprüfer, der der jährlichen Mitgliederversammlung über das Kassenwesen des Vereins zu berichten haben.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
6. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
8. Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§ 32 Abs. 2 BGB).
9. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 3 BGB).
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich so-wohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Ein Stellvertreter ist Schriftführer, der andere ist Schatzmeister. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand für jeweils vier Jahre. Wird vor Ablauf der laufenden Wahlperiode ein neuer Vorstand nicht gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand kann Vertretungsbefugnisse delegieren. Er kann insbesondere einen Medienbeauftragten und einen Organisationsbeauftragten berufen. Dem/der Medienbeauftragten obliegt dann im Auftrag des Vorstands insbesondere die Gestaltung und Pflege des Internetauftritts und des sonstigen öffentlichen Auftritts des Vereins. Zu den Aufgaben des/der Organisationsbeauftragten gehört insbesondere die Kontaktpflege mit Behörden und Organisationen wie FACE.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem jeweiligen Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines jeweiligen Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Stiftung natur + mensch, Johannesstraße 5, 48329 Havixbeck.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Riesenbeck, 05.05.2024
_______________________ _____________________ _______________________
Prof. Dr. Johannes Dieberger Frank Pohlmann Volker Seifert
1. Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Stellv. Vorsitzender